Eine schwere Körperverletzung – nicht zu verwechseln mit der häufig vergleichsweise harmlosen gefährlichen Körperverletzung – ist eine schlimme Sache. Soweit kein minder schwerer Fall vorliegt, bedroht § 226 StGB die Tat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug und erhebt sie damit zum Verbrechen.
Grund für diese hohe Strafe sind die schweren Folgen der Tat. Die Vorschrift umfasst – unter anderem – den Verlust des Sehvermögens, die Abtrennung einer Hand, eine geistige Behinderung oder eine erhebliche Entstellung. So eine dauernde Entstellung in erheblicher Weise wird als Verunstaltung der Gesamterscheinung erklärt, die einen unästhetischen Eindruck vermittelt.
Bemerkenswert: Einige Rechtsgelehrte halten es doch tatsächlich für relevant, darauf hinzuweisen, dass eine solche Entstellung sowohl
bei einem alten
Menschen möglich ist als auch
bei bereits vorhandener Unansehnlichkeit eintreten
kann.
Wenn ich alt oder hässlich wäre, würde ich mich über diese Gerechtigkeit echt freuen.