Was kostet die Welt?

In den Zweckmäßigkeitserwägungen einer zivilrechtlichen Anwaltsklausur spielen Kostengesichtspunkte regelmäßig eine Rolle. Der Anwalt muss seinem Mandanten schließlich zu einem kostengünstigen Vorgehen raten.

Welche Kosten entstehen überhaupt im Gerichtsverfahren?

Als notwendige außergerichtliche Kosten kommen in Betracht: Fahrtkosten zum Termin, Ver­dienst­ausfall der Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet war oder die den Prozess per­sönlich führt, Anwaltskosten

Anwaltskosten

Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nach dem Gegenstandswert, § 2 RVG (Schön­felder: 117), dessen Berechnung gemäß § 23 I RVG nach den §§ 39ff. GKG (Schönfelder: 115) er­folgt. Ein Streitwertbeschluss im Sinne von § 63 GKG ist verbindlich.

Vereinbarte höhere Ge­büh­ren sind keine notwendigen Kosten, die gemäß § 91 ZPO erstattet verlangt werden kön­nen. Maßgeblich für die Wertberechnung ist die instanzeinleitende Antragstellung, § 40 GKG. Bei einer Erweiterung der Klage oder einer sonstigen Änderung des Streitgegenstands erfolgt ab dem Änderungszeitpunkt eine Neubewertung. Nebenforderungen werden nicht be­rück­sich­tigt, § 43 GKG.

Häufig fallen an
VV Nr. Tatbestand Satz/Höhe
3100 Verfahrensgebühr 1,3
3104 Terminsgebühr 1,2
1000 Einigungsgebühr 1,5
7002 Post- und Telekommunikation 20%, maximal 20 €
7008 Umsatzsteuer volle Höhe

Die Gebührentabelle befindet sich ebenfalls im Anhang des RVG. Anwaltsgebühren sind gemäß § 15 I RVG regelmäßig Pauschalgebühren.

Gerichtskosten

Gerichtskosten sind Gebühren und Auslagen. Gebühren werden gemäß § 6 GKG mit der Ein­reichung des Begehrens fällig, ihre Höhe richtet sich nach dem Gebührenstreitwert, § 3 I GKG. Der Gebührenstreitwert wird für Gericht und Rechtsanwalt einheitlich bestimmt. Über die Kosten wird von Amts wegen entschieden, § 308 II ZPO. Nur bei der Klagerücknahme ist ein Antrag des Beklagten erforderlich, § 269 III 2, IV ZPO.

Gängige Gerichtsgebühren
KV Nr. Tatbestand Satz/Höhe
1210 Verfahren im Allgemeinen 3,0
1211 Reduzierungstatbestand 1,0

Auch die zugrundezulegende Gebührentabelle befindet sich im Anhang des GKG.

Mögliche Zweckmäßigkeitsüberlegungen

Wenn die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, sollte der Klägeranwalt von der Klageerhebung abraten.

Falls die Klage nach Klageerhebung unzulässig oder unbegründet wird, etwa durch Zahlung nach Rechtshängigkeit, hat der klägerische Anwalt den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, um die Klageabweisung samt ungünstiger Kostenentscheidung zu vermeiden. Der Beklagten­ver­tre­ter muss in dieser Situation erwägen, ob er sich der Erledigungserklärung anschließt, damit das Gericht gemäß § 91a ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden hat. Schließt er sich nicht an, entscheidet das Gericht über den Feststellungsantrag.

Falls der Klägeranwalt nach Klageerhebung feststellt, dass die Klage von vornherein keine Aus­sicht auf Erfolg hatte, sollte er von einer Erledigungserklärung Abstand nehmen. Würde der Be­klagte sich nämlich nicht anschließen, würde das streitige Verfahren mit allen Kosten durch­ge­führt, ungünstiger Ausgang absehbar. Ausweg in dieser Situation: Klagerücknahme (§ 269 ZPO) oder auf Klageforderung verzichten (§ 306 ZPO). Der Kläger muss dann zwar gemäß § 269 III 2 ZPO beziehungsweise § 91 I 1 die Kosten tragen, aber es greift der Reduzierungs­tatbestand Nr. 1211 des KV. Entsprechende Reduzierungen sieht auch das VV vor.

Wenn der Beklagtenvertreter die Aussichtslosigkeit der Verteidigung feststellt, sollte über die Erfüllung der Klageforderung nachgedacht werden. Der Kläger wird dann eine Erledigungs­er­klärung abgeben, was unter Umständen günstig für den Beklagten ist – wenn im Rahmen der § 91a-Entscheidung Billigkeitserwägungen zu seinen Gunsten anzustellen sind. Der Beklagte kann auch die Klageforderung anerkennen, so ergeht ohne Mitwirkung des Klägers ein An­er­kenntnisurteil, Folge: Kostenreduzierung. Unter Umständen tritt bei Erfüllung sogar die Folge des § 93 ZPO ein.

Der Beklagte, der mit seiner Verteidigung nur scheitern kann, kann auch durch Nichterscheinen oder Nichtverhandeln ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen, das gemäß § 313b I ZPO, Nr. 1211 KV ebenfalls eine Kostenreduzierung zur Folge hat.

Der Anwalt darf nie § 93 ZPO außer Betracht lassen. Es ist meist zweckdienlich, den Beklagten vor Klageerhebung unter Fristsetzung zur Zahlung aufzufordern.

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