Sogenannte Swingerclubs

Nur wenig liegt mir ferner als die Zeitschrift DÖV zu abonnieren. DÖV steht für Die öffentliche Ver­waltung und dürfte in Kreisen einigermaßen normaler Leute ähnlich gut als kurzweilige Lektüre geeignet sein wie Emma im Opelclub. Eine der Titelgeschichten in der aktuellen Ausgabe trägt die knackige Überschrift „‚Gemeingeist‘ versus Dienst-Mechanismus – Zum 250. Geburtstag des preußi­schen Reformers Karl vom und zum Stein“. Mehr muss man nicht über diese Zeitschrift wis­sen. Eigentlich.

Mir gelang es, mich während der letzten 29 Jahre von dem Blatt fernzuhalten. Bis gestern. Da konn­te ich nicht widerstehen, eine der letzten Ausgaben zur Hand zu nehmen, die mich in der Uni­bib­lio­thek anlächelte – dort sind solche Magazine frei zugänglich. Hat die Schriftleitung doch glatt ein The­ma aufgegriffen, das man sonst nur aus dem Privatfernsehen kennt: Swingerclubs.

Genau genommen hat man sich anlässlich einer Entscheidung des Baden-Württembergischen Ver­wal­tungs­gerichtshofs natürlich nicht mit „Swingerclubs“, sondern mit „sogenannten Swinger­clubs“ befasst, aber das sei den Verwaltungsjuristen zugestanden. Schließlich widmet der Senat sich der Thematik mit einiger Hingabe und lässt verblüffende Detailkenntnis erkennen.

Was geht nun so ab in einem Pärchenclub? Der Verwaltungsgerichtshof weiß Bescheid: Swinger- und Pärchenclubs sind nicht nur – wie könnte es anders sein? – Vergnügungsstätten, sie stellen ei­nen eigenständigen Betriebstypus mit bestimmten Merkmalen dar. Bestimmte Merkmale also, der VGH weiß, wie man Spannung erzeugt. Dann geht es auch gleich ans Eingemachte. Zielen solche Clubs doch auf „Amüsement in Gestalt sexueller Betätigung“ ab, den Besuchern wird „Gelegenheit zu sexuellen Kontakten“ mit anderen gleich gesinnten Paaren geboten. Das Ganze geschieht in ei­nem „erotisierenden Ambiente“, das zu solcher Betätigung anregt. Im Mittelpunkt stehen, wie dem Senat bekannt ist, Partnertausch und Gruppensex. Der Senat hat auch gleich die Zweckbestimmung der einzelnen Räume erkannt. Neben den langweiligen Räumen zum Umkleiden, zur Kon­takt­auf­nahme, zur Einnahme von Getränken und Speisen und zur Reinigung finden sich auch solche zur „ero­ti­sie­renden Vorbereitung“. Dazu zählen Sauna, Dampfbad und Whirlpool und welche – da nimmt das Gericht kein Blatt vor den Mund – „zur Durchführung der sexuellen Handlungen“. Eben jenen Zim­mern schenkte das Gericht sogar besondere Aufmerk­sam­keit, so ist etwa zwischen Schlaf- und Ma­trat­zenräumen zu unterscheiden, deren Türen übrigens „teilweise auch offen stehen, um die Beob­ach­tung durch andere Besucher zu ermöglichen“.

Wenn der Amtsermittlungsgrundsatz in Mannheim ernst genommen wird, dürfte mindestens ein aus­giebiger Ortstermin nötig gewesen sein, bis der Senat in der Lage war, den Zweck „dieser Ein­rich­tungen“ genau zu erfassen. Sei’s drum, so einen Beitrag in einem Verwaltungsfachblatt muss man als Geschenk einer höheren Macht auffassen, ist er doch ein wahrer Lichtblick zwischen seiten­lan­gen Ergüssen über baurechtliche Spitzfindigkeiten und rechtshistorischen Abhandlungen, deren Ziel­gruppe komplett in einer Telefonzelle untergebracht werden könnte.

Auch ein blindes Huhn findet mal ein Korn, ist jedenfalls mein Fazit. Oder wie man in Behörden­lei­terkreisen zu sagen pflegt: „Es wäre in erheblicher Weise verfehlt, anzunehmen, dass in ihrem Seh­vermögen beeinträchtigte Insassen von Lege­batterien nicht in der Lage sind, die Nahrungssuche ei­nem positiven Ausgang zuzuführen.“

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